Der Streit um die Grenze!

Die Festlegung und Bestimmung von Grundstücksgrenzen in Österreich erfolgt nach einer klaren rechtlichen Systematik, die sich primär danach richtet, ob die Grundstücke im Grenzkataster eingetragen sind oder nicht.

Vertragliche Einigung (Grenzvergleich)

Unabhängig von der Art der grundbücherlichen Erfassung können benachbarte Grundeigentümer jederzeit eine strittige oder unklare Grenze durch eine Vereinbarung festlegen. Ein solcher Grenzvergleich hat, sofern ein tatsächlicher Streit über den Grenzverlauf vorlag und nicht nur eine verdeckte Eigentumsübertragung bezweckt wurde, unmittelbare sachenrechtliche Wirkung. Das bedeutet, die so festgelegte Grenze definiert das Eigentum der Parteien neu, ohne dass es weiterer grundbücherlicher Schritte wie einer Ab- und Zuschreibung bedarf.

Eintragung im Grenzkataster

Für Grundstücke, deren Grenzen im Grenzkataster eingetragen sind, ist die Rechtslage eindeutig. Der Grenzkataster dient dem verbindlichen Nachweis der Grenzen. Die darin ersichtlichen Grenzen sind rechtlich verbindlich und genießen öffentlichen Glauben.

Bei Streitigkeiten über den Verlauf einer im Grenzkataster eingetragenen Grenze sind die Gerichte nicht zuständig. Stattdessen ist ein Verfahren vor der zuständigen Vermessungsbehörde zu führen. Die gerichtliche Grenzberichtigung nach den §§ 850 ff ABGB ist in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 853a ABGB).

Gerichtliche Grenzfestsetzung (bei nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken)

Sind die Grundstücke nicht im Grenzkataster erfasst, erfolgt die Grenzfeststellung bei Streitigkeiten durch die ordentlichen Gerichte. Hierbei sind zwei Verfahrensarten zu unterscheiden:

a) Außerstreitverfahren (§§ 850 ff ABGB)
Dieses Verfahren wird eingeleitet, wenn eine Grenze unkenntlich oder streitig ist und der Antragsteller die Festsetzung nach dem letzten ruhigen Besitzstand begehrt. Kann dieser nicht festgestellt werden, hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen. Dieses Verfahren zielt auf eine rechtsgestaltende Entscheidung ab, bei der das Gericht die Grenze (neu) festlegt (§ 850 ABGB, § 851 Abs. 1 ABGB).

b) Streitiges Verfahren (Eigentumsklage)
Behauptet eine Partei hingegen, dass eine bestimmte, von ihr exakt bezeichnete Linie die richtige Grenze ist (z.B. aufgrund eines Vertrages oder Ersitzung), muss sie diesen Anspruch im streitigen Prozessweg mittels Klage geltend machen. In diesem Verfahren muss der Kläger den von ihm behaupteten Grenzverlauf beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wird die Klage abgewiesen (§ 851 Abs. 2 ABGB, RIS-Justiz RS0011001).

Maßgebliche Kriterien bei unklaren Grenzen (ohne Grenzkataster)

Besteht keine Einigkeit und sind die Grundstücke nicht im Grenzkataster, bestimmt sich der Grenzverlauf primär nach folgenden Kriterien:

  • Unbedenkliche objektive Grenzzeichen: Dies können Grenzsteine, Metallmarken oder Grenzpflöcke sein.
  • Naturgrenzen: Gibt es keine künstlichen Zeichen, sind natürliche Gegebenheiten maßgeblich. Dazu zählen Mauern, Zäune, Hecken, Bäume, Böschungskanten, Grate, Bachläufe oder der über lange Zeit ungestörte und unbestrittene Besitz- und Nutzungszustand (ruhiger Besitzstand).

Die Darstellung in der Katastralmappe (Grundsteuerkataster) ist in diesem Zusammenhang nur ein Beweismittel unter vielen und genießt keinen öffentlichen Glauben. Die in der Natur ersichtliche Grenze hat Vorrang.

Sonderfall: Allmähliche Bodenverschiebung

Bei langsam fortschreitenden, großflächigen Bodenverschiebungen (z.B. durch Erosion) kann von dem Grundsatz der Unverrückbarkeit der Grenzen abgewichen werden. In solchen Fällen kann die Rechtsprechung annehmen, dass die Grenze mit dem Gelände „mitwandert“, um eine zweckmäßige Nutzung der Grundstücke weiterhin zu ermöglichen.