Beendigung einer Lebensgemeinschaft
Was emotional beginnt, endet rechtlich nüchtern: Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung folgt nicht dem EheG, sondern den allgemeinen Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach der Auflösung einer Lebensgemeinschaft sind die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) weder direkt…