Was ist im Zuge der Scheidung aufzuteilen?

Bei einer Ehescheidung in Österreich unterliegt nicht das gesamte Vermögen der Ehegatten der Aufteilung. Das Gesetz unterscheidet präzise, welche Vermögenswerte in die Aufteilungsmasse fallen und welche davon ausgenommen sind. Der gesetzliche Güterstand während der Ehe ist die Gütertrennung, was bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt (§ 1237 ABGB).

Erst im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe kommt es zur Aufteilung des in der Ehe gemeinsam geschaffenen Vermögens.

Gegenstand der nachehelichen Aufteilung

Nach § 81 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen. Maßgeblich ist jenes Vermögen, das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffen wurde. Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erwirbt, fallen nicht mehr in die Aufteilungsmasse (§ 81 Abs. 1 EheG).

Eheliches Gebrauchsvermögen

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Dazu gehören insbesondere der Hausrat (z.B. Möbel, Geschirr) und die Ehewohnung, aber auch ein gemeinsam genutztes Fahrzeug (§ 81 Abs. 2 EheG).

Eheliche Ersparnisse

Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen jeglicher Art, die die Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die typischerweise für eine Verwertung bestimmt sind. Darunter fallen beispielsweise Bargeld, Guthaben auf Sparbüchern und Konten, Wertpapiere, Fondsanteile, Lebensversicherungen, aber auch Immobilien, die nicht als Ehewohnung dienten, sowie Kunst- oder Münzsammlungen (§ 81 Abs. 3 EheG)

Ein Haus, das die Ehegatten während der Ehe mit der Absicht errichteten, es als Ehewohnung zu nutzen, es aber bis zur Trennung noch nicht bezogen haben, unterliegt als eheliche Ersparnis der Aufteilung.

Ausnahmen von der Aufteilung

Nicht alle während der Ehe vorhandenen Vermögenswerte werden aufgeteilt. Gemäß § 82 EheG sind bestimmte Sachen von der Aufteilung ausgenommen. Der Grundgedanke ist, dass nur die gemeinsame eheliche Errungenschaft geteilt werden soll. Folgende Vermögenswerte unterliegen nicht der Aufteilung:

  • Eingebrachtes, geerbtes oder geschenktes Vermögen: Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat.
  • Persönlicher Gebrauch und Berufsausübung: Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienen.
  • Unternehmensvermögen: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sowie Unternehmensanteile, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt. Erträge, die aus einem Unternehmen entnommen und als Ersparnis angelegt werden, unterliegen jedoch der Aufteilung (§ 82 Abs. 1 EheG)

Sonderfall: Die Ehewohnung

Für die Ehewohnung gelten besondere Regeln. Selbst wenn ein Ehegatte die Wohnung in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat und sie somit grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, kann sie dennoch in die Aufteilung einbezogen werden. Dies ist der Fall, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Weiterbenützung hat (§ 82 Abs. 2 EheG).

Das Gericht kann in einem solchen Fall die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung eines Wohnrechts anordnen (§ 87 Abs. 1 EheG).

Grundsatz der Billigkeit

Die Aufteilung erfolgt nicht schematisch zu gleichen Teilen, sondern nach Billigkeit. Das Gericht hat dabei insbesondere Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Vermögens sowie das Wohl der Kinder zu berücksichtigen (§ 83 Abs. 1 EheG).

Als Beitrag zählt nicht nur die finanzielle Leistung, sondern ausdrücklich auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung der Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand. In einer klassischen „Hausfrauenehe“, in der ein Gatte erwerbstätig ist und der andere den Haushalt führt und die Kinder betreut, geht die Rechtsprechung in der Regel von gleichwertigen Beiträgen aus, was oft zu einer hälftigen Teilung führt. Eine Doppelbelastung durch Berufstätigkeit bei gleichzeitiger Haushalts- und Kinderbetreuung kann eine vom Verhältnis 1:1 abweichende Quote rechtfertigen (§ 83 Abs. 2 EheG).