Der Pflichtteil im Erbrecht

Wer glaubt, man könne seine Familie im Testament einfach leer ausgehen lassen, hat die Rechnung ohne das Pflichtteilsrecht gemacht – denn ganz so leicht lässt sich der gesetzliche Mindestanteil naher Angehöriger nicht aus der Welt schaffen.

Der Pflichtteilsanspruch sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Wert des Vermögens des Verstorbenen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, was in einer letztwilligen Verfügung (z.B. einem Testament) angeordnet wurde (§ 756 ABGB).

Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen (§ 758 Abs. 1 ABGB).

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte dessen, was der berechtigten Person nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden wäre (§ 759 ABGB).

Grundsätzlich ist der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch. Der Berechtigte hat also keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus der Verlassenschaft, sondern auf die Zahlung eines Geldbetrages.

Der Weg zur Einforderung

Der Prozess zur Einforderung des Pflichtteils beginnt mit dem Tod des Erblassers. Ab diesem Zeitpunkt entsteht der Anspruch (§ 765 Abs. 1 ABGB).

  1. Informationsbeschaffung: Nach Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, eine genaue Beschreibung und Schätzung der gesamten Verlassenschaft zu verlangen. Dies ist die Grundlage für die Berechnung seines Anspruchs. Die Bewertung der Vermögenswerte hat auf den Todestag abzustellen (§ 778 ABGB).
  2. Außergerichtliche Geltendmachung: Der Pflichtteilsberechtigte sollte seinen Anspruch zunächst außergerichtlich geltend machen. Adressat des Anspruchs ist vor der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens (der sogenannten Einantwortung) die Verlassenschaft als solche. Nach der Einantwortung sind die Erben die Schuldner des Pflichtteils.
  3. Fälligkeit: Obwohl der Anspruch mit dem Tod entsteht, kann die Auszahlung des Geldpflichtteils erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen gefordert werden. Diese Frist soll den Erben ermöglichen, die notwendigen Mittel zu beschaffen, ohne das Vermögen der Verlassenschaft überstürzt veräußern zu müssen (§ 765 Abs. 2 ABGB).

Die Einbeziehung von Schenkungen (Schenkungspflichtteil)

Wurde der Pflichtteilsberechtigte durch Schenkungen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten verkürzt, können diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Man spricht hier vom Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Schenkungen an Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (z.B. Freunde, entfernte Verwandte), werden auf Verlangen hinzugerechnet, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Tod des Verstorbenen erfolgt sind (§ 782 Abs. 1 ABGB).

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (z.B. andere Kinder) sind grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung hinzurechenbar, es sei denn, der Verstorbene hat einen Anrechnungserlass verfügt (§ 785 ABGB).

Die Haftung für den durch Schenkungen entstandenen Fehlbetrag trifft primär die Verlassenschaft bzw. die Erben. Nur wenn die Verlassenschaft zur Deckung des gesamten Pflichtteils nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte den Beschenkten direkt in Anspruch nehmen.

Ein Geschenknehmer, der selbst pflichtteilsberechtigt ist, haftet jedoch nur beschränkt. Er muss nur für den Betrag aufkommen, den er durch die Schenkung über seinen eigenen (hypothetischen) Pflichtteil hinaus erhalten hat (§ 791 Abs. 1 ABGB).

Gerichtliche Geltendmachung und Verjährung

Wird der Pflichtteil nicht freiwillig bezahlt, muss er gerichtlich mittels Klage eingefordert werden.

Das Recht, den Pflichtteil zu fordern, muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Berechtigte vom Tod des Erblassers, seiner Pflichtteilsberechtigung und von der ihn verkürzenden letztwilligen Verfügung oder Schenkung weiß.

Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch absolut nach dreißig Jahren ab dem Tod des Verstorbenen (§ 1487a Abs. 1 ABGB).

Wird in einem Verlassenschaftsverfahren über das Erbrecht gestritten (z.B. weil der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Testament anficht, um Erbe zu werden), ist der Ablauf der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch gehemmt. Es ist unmöglich, gleichzeitig Erbe sein zu wollen und den Pflichtteil zu fordern.

Möglichkeiten der Stundung

Um unbillige Härten für die Erben zu vermeiden, sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, die Zahlung des Pflichtteils aufzuschieben (Stundung).

Der Verstorbene selbst kann in seiner letztwilligen Verfügung eine Stundung auf bis zu fünf Jahre nach seinem Tod anordnen (§ 766 Abs. 1 ABGB).

Auch der pflichtteilsschuldnerische Erbe kann bei Gericht eine Stundung beantragen, wenn ihn die sofortige Zahlung unbillig hart träfe, etwa weil er dafür seine Wohnung oder sein Unternehmen verkaufen müsste. Das Gericht kann die Zahlung auf bis zu fünf Jahre stunden oder Ratenzahlungen bewilligen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung auf bis zu zehn Jahre möglich.